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OCG NRW

§ 1 Zulassung der Veranstaltung von Online-Casinospielen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/1#abs-2 (2) Online-Casinospiele dürfen nur mit einer Konzession nach diesem Gesetz veranstaltet werden. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/1#abs-3 (3) Es dürfen höchstens fünf Konzessionen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/1#abs-4 (4) Eine Konzession berechtigt zur Veranstaltung von Online-Casinospielen über eine Internetdomäne, welche in der Konzession festzulegen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/1#abs-5 (5) Die Vermittlung von Online-Casinospielen ist unzulässig.

§ 2